3-Objekt-Grenze

Wer mehr als drei Immobilienobjekte innerhalb von 5 Jahren nach Kauf bzw. Bau wieder verkauft, wird vom Finanzamt als Immobilienhändler eingestuft.

Den Weg, diese Grenze durch Gründung einer oder mehrerer Personengesellschaften zu umgehen, verbaute nun der Bundesfinanzhof in einer jüngst ergangenen Entscheidung. Danach werden Grundstücksverkäufe einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), an der ein Anleger beteiligt ist, diesem als eigenes Immobiliengeschäft zugerechnet. Wer danach die 3-Objekt-Grenze überschreitet, muß auf die erzielten Gewinne Gewerbesteuer zahlen.

Urteil des BFH
GrS 1/93

Wirtschaftswoche Heft 38/95, Seite 148

 

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