Steuerermittlung durch Schätzung

Kann ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt keine Bücher oder Aufzeichnungen vorlegen, die er nach den Steuergesetzen führen müsste, oder können die für die Besteuerung maßgebenden Daten aus anderen Gründen nicht ermittelt bzw. berechnet werden, dürfen die Finanzämter die

Besteuerungsgrundlagen schätzen.

So hält das Finanzgericht des Saarlandes eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für eine GmbH für zulässig, wenn diese ihren Gewinn nicht durch einen Betriebsvermögensvergleich, sondern nur durch einen „Kontennachweis zur Gewinnermittlung“ berechnet.

Urteil des FG des Saarlandes vom 23.05.2006
1 K 107/05
Pressemitteilung des FG des Saarlandes

 

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