Steuerliche Auswirkungen bei Uneinbringlichkeit einer Forderung
Ein Unternehmer darf den geschuldeten Steuerbetrag bzw. den Vorsteuerabzug zu seinen Gunsten ändern, wenn sich eine Forderung als uneinbringlich erweist. Uneinbringlich im steuerrechtlichen Sinn ist eine Forderung bereits dann, wenn der Schuldner den Anspruch detailliert bestreitet
und zum Ausdruck bringt, dass er nicht in der geforderten Höhe zahlen will.
Die Frage, ob eine Berichtigung im Jahr der (vermeintlichen) Uneinbringlichkeit der Forderung zu erfolgen hat, ist grundsätzlich nach dem momentanen Kenntnisstand zu beurteilen. Spätere Erkenntnisse z. B. wegen eines im Folgejahr geschlossenen gerichtlichen Vergleichs bleiben für die Beurteilung daher außer Betracht. Die geänderte Sachlage führt erst ab diesem Zeitpunkt zu einer erneuten Berichtigung der Steuerschuld und wirkt sich nicht auf vergangene Jahre aus.
Urteil des BFH vom 31.05.2004
V R 71/99
RdW 2005, 105
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