Verdeckte Gewinnausschüttung durch unzulässige Angehörigenrabatte
Ein mit 20 Prozent an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer räumte dem Einzelhandelsbetrieb seiner Frau bei Warenlieferungen ungewöhnlich hohe Rabatte ein. Als dies bei einer Betriebsprüfung entdeckt wurde, verlangte das Finanzamt von dem Geschäftsführer eine
Nachversteuerung der überhöhten Rabatte als verdeckte Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Steuerpflicht.
Der Geschäftsführer zog aus den Preisnachlässen zumindest mittelbar Vorteile außerhalb der betrieblichen Gewinnverteilung. Diese waren trotz der relativ geringen Beteiligung von 20 Prozent durch das Gesellschaftsverhältnis begründet. Damit war der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung gegeben. Daran änderte auch nichts, dass die Ehefrau die zu Unrecht erhaltenen Rabatte mittlerweile wieder an die GmbH zurückgezahlt hatte, nachdem die unzulässige Begünstigung aufgeflogen war.
Urteil des BFH vom 25.05.2004
VIII R 4/01
Pressemitteilung des BFH
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