Werbegeschenke, Buchhaltungspflicht

Mit der ordnungsgemäßen Verbuchung von Werbegeschenken befasst sich ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums. Danach können Werbegeschenke, die Kunden beim Einkauf kostenlos erhalten (z.B. Kalender, Kugelschreiber) oder geringwertige Kleinigkeiten (z.B. Geldbeutel, Münzen), die üblicherweise in größeren Mengen eingekauft werden, in einem Betrag verbucht werden.

Besondere Geschenke an Geschäftsfreunde (maximal DM 75 pro Jahr und Empfänger) müssen demgegenüber auch dann einzeln verbucht werden, wenn mehrere gleichartige Gegenstände zusammen eingekauft wurden und nur eine Eingangsrechnung vorliegt.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 08.05.1995
BV B 2-S2145-18/95 II

Impulse Heft 8/95, S. 65

 

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