Verdeckte Gewinnausschüttung durch Mieterhöhung

Besteht zwischen einer Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft ein auf zehn Jahre abgeschlossener Mietvertrag, der eine bestimmte Miete vorsieht, aber keine Regelung für eine Mieterhöhung erhält, so stellt eine gleichwohl durchgeführte Erhöhung des Mietzinses seitens der Betriebsgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beiden an der Besitzgesellschaft zu je 50 % beteiligten Gesellschafter zu jeweils einem Viertel auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind.

Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 04.09.1998; 6 V 51/97

 

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