Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage

Eine GmbH sagte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr zu. Dies wurde vom Finanzamt beanstandet, da der sogenannte Erdienungszeitraum von 10 Jahren mit dieser Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte. Daraufhin passte die GmbH die Rente nach den Beanstandungen des Finanzamts entsprechend an. Zugleich verpflichtete sich der Geschäftsführer, bis zu seinem 70. Lebensjahr in der GmbH mitzuarbeiten. Diese Zusatzvereinbarung wollte das Finanzamt ebenfalls nicht anerkennen.

Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof in der Pensionsrückstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung. Davon ist nur auszugehen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Dritten nicht gewährt hätte. Bei einer Pensionszusage kommt es daher entscheidend darauf an, ob die Altersversorgung durch die weitere Mitarbeit des Begünstigten noch erdient werden kann. Erdient werden kann eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter dann, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen.

Zumindest nach der getroffenen Zusatzvereinbarung, wonach sich der Gesellschafter zu einem Tätigwerden bis zu seinem 70. Lebensjahr verpflichtete, konnte der Erdienungszeitraum von 10 Jahren noch erreicht werden. Dass diese Vereinbarung erst nachträglich getroffen wurde, war für das Gericht unschädlich, da gerade Kapitalgesellschaften, die ernsthafte Pensionsverpflichtungen begründen wollen, die Möglichkeit gegeben werden muß, auf verschärfende Rechtsprechungsänderungen zu reagieren.

Urteil des BFH vom 19.05.1998; I R 36/97

 

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