Unangemessene Gewinntantieme

Einem GmbH-Geschäftsführer wurde im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Gehalt von 3.500 DM sowie eine gewinnabhängige Tantieme zugesagt. Die Tantieme sollte 50 % bei einem tantiemenpflichtigen Gewinn von 50.000 DM (vor Steuern) und 70 % bei einem darüber hinausgehenden Gewinn betragen. Das Finanzgericht Brandenburg wertete die Zusage der Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt im Regelfall dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (sogenannter Fremdvergleich). Das Gericht räumte ein, dass gerade in der Aufbauphase, die von der Geschäftsleitung einen besonders hohen persönlichen Einsatz erfordert, eine am Gewinn orientierte Entgeltregelung durchaus geeignet erscheint, um die erforderlichen überdurchschnittlichen Leistungsanreize zu bieten. Allerdings darf der Tantiemenanteil insgesamt den Satz von 50 % des Jahresüberschusses nicht übersteigen. Da die hier getroffene Regelung im Einzelfall über diese Grenze hinausging, lag eine unangemessene Gewinntantieme vor mit der Folge, dass diese als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen war.

Beschluss des FG Brandenburg vom 08.10.1999; 2 K 2278/97

 

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