Steuerschulden einer aufgelösten GbR

Nachdem über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) das Konkursverfahren eröffnet worden war, erließ das Finanzamt für die vorangegangenen Jahre Umsatzsteuerbescheide. Da die GbR aufgelöst war, nahm das Finanzamt die Gesellschaft persönlich auf Zahlung der Steuerrückstände in Anspruch.

Eine derartige Haftung muss sich nicht nur aus den Steuergesetzen ergeben, sie kann auch aus dem Zivilrecht hergeleitet werden. Hier handelte es sich um Gesellschaftsschulden. Da sich diese nach dem Zivilrecht richten, ersetzen die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften die steuerlichen Fristen.

Für die Verjährung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist § 159 Absatz 1 HGB maßgebend, wonach die Frist fünf Jahre beträgt. Zwar regelt diese Vorschrift die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, sie muss aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall der aufgelösten GbR gelten. Danach können Steuerrückstände durch Haftungsbescheid vom Finanzamt nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Ansprüche gegen den Gesellschafter bereits verjährt sind.

Urteil des BFH vom 26.08.1997; VII R 63/97

 

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