Mangelnde Leistungsfähigkeit des Vermieter-Ehegatten

Eine Arztehefrau erwarb ein Grundstück und ließ dieses mit einem Gebäude für eine Arztpraxis bebauen. Dieses vermietete sie an ihren Ehemann. Selbst verdiente die Frau jährlich nur 5.600 DM. Ferner erhielt sie 4.800 DM Kindergeld pro Jahr. Die Ehefrau machte in ihrer Steuererklärung Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Finanzamt und schließlich auch der Bundesfinanzhof verneinten die Vorsteuerabzugsberechtigung.

Die Arztehefrau war innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (BFH: maximal ca. 32 Monate) nicht in der Lage, die Aufwendungen für den Bau und die Erhaltung des Praxisgebäudes sowie die Darlehenstilgung aus den Mieteinnahmen und eigenen Einkünften zu tragen. Bei den eigenen Einkünften ließen die Finanzrichter die Kindergeldzahlung vollkommen außer Betracht, weil diese zweckgebunden dem Kindesunterhalt diene.

Da die Frau auf Dauer zur Kostentragung auf Zuwendungen des Mieter-Ehegatten angewiesen war, wertete der BFH die gesamte "Konstruktion" als Rechtsmißbrauch und versagte die steuerliche Anerkennung.

Urteil des BFH vom 14.12.1995
V R 12/95

RdW 1996, 269d

 

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