Keine Vorsteuer ohne Nachweis

Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nur dann beanspruchen, wenn ihm eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt wurde. Gleichermaßen kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn ihm ein entsprechender Zahlungs- oder Ersatzbeleg ausgehändigt worden ist.

Dies entschied der Bundesfinanzhof im Falle eines Unternehmers, der einen Teppich importiert hatte. Der Spediteur hatte ihm den erforderlichen Beleg wegen angeblich nicht gezahlter Transportkosten vorenthalten. Die Richter sahen ohne entsprechenden Nachweis auch keine Möglichkeit den Abzug im Schätzwege zu ermitteln.

Urteil des BFH vom 09.02.1995
5 R 57/93

RdW 1996, 48

 

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