Kein Säumniszuschlag bei Haftungsschulden

Das Finanzamt erließ gegen einen GmbH Geschäftsführer einen Haftungsbescheid für eine Umsatzsteuerschuld der GmbH. Als dieser nicht zahlte, verlangte die Finanzbehörde einen Säumniszuschlag.

§ 240 Abgabenordnung spricht ausdrücklich nur von einer Nichtentrichtung der Steuer bei Fälligkeit. Mit einem Haftungsbescheid wird jedoch keine Steuer festgesetzt, sondern die Haftung einer Person, die in der Regel nicht zugleich der Steuerschuldner ist, für einen Steuerbetrag geltend gemacht. Eine erweiternde Auslegung ließ der Bundesfinanzhof nicht zu. Der Geschäftsführer, der auf Erstattung der Umsatzsteuerschuld der GmbH in Anspruch genommen wurde, mußte daher keine Säumniszuschläge zahlen.

Urteil des BFH vom 25.02.1997;

 

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1 Kommentar zu diesem Beitrag vorhanden

  • Obsolet nach Änderung der AO
    Offenbar wurde zwischenzeitlich § 240 AO dahingehend geändert, daß nunmehr auch für Haftungsschulden Säumniszuschläge anfallen. Hierauf sollte in Bezug auf neuere Sachverhalte geachtet werden.
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