Abmahnkosten mehrwertsteuerpflichtig

Beträge, die ein Wettbewerbsverein von abgemahnten Unternehmen vereinnahmt, unterliegen der Umsatzsteuer. Ob hierbei der volle oder der ermäßigte Steuersatz in Ansatz zu bringen ist, ließ der Bundesfinanzhof offen. Dies ist nunmehr von der Vorinstanz zu ermitteln.

Urteil des BFH vom 16.01.2003
V R 92/01
RdW 2003, 522

Urteil des BFH vom 16.01.2003

 

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