BFH ändert umsatzsteuerliche Behandlung von Golfklubs

Der Bundesfinanzhof hat in einem wichtigen Punkt seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Golfklubs geändert. Demnach wird von der Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen nunmehr auch die bloße Überlassung von Sportanlagen erfasst. Gemeinnützige

Golfklubs sind daher hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge von der Umsatzsteuer befreit. Sie können allerdings im Gegenzug für die Errichtung der Golfanlage auch keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.11.2006 6 K 2704/04 Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz

 

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