Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für „Essen auf Rädern“
Einkünfte aus der Auslieferung von Essen bei gleichzeitiger Bereitstellung und Reinigung des Geschirrs (sog. Essen auf Rädern) unterfallen nicht dem bei Lebensmitteln geltenden ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, sondern werden mit dem Regelsatz besteuert. Eine solche Tätigkeit ist
mit der eines Restaurationsbetriebs vergleichbar.
Urteile des BFH vom 10.08.2006
V R 55/04 und V R 38/05
Pressemitteilung des BFH
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