Keine Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen, die ein Diplom-Psychologe neben seiner heilkundlichen Tätigkeit aufgrund ärztlicher Zuweisung von Patienten für diverse Einrichtungen

durchführt, reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese ebenfalls der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.

Urteil des BFH vom 30.06.2005
V R 1/02
Pressemitteilung des BFH

 

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