Umsatzsteuerpflicht für entgeltliche Bereitstellung von Arbeitskleidung

Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern von einem Fremdunternehmen angemietete Arbeitskleidung zur Verfügung, unterliegt die Überlassung als steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind dabei die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten, also das,

was an die Fremdfirma bezahlt wurde, anzusehen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz begründete dies damit, dass den Arbeitnehmern durch das Bereitstellen der Arbeitskleidung eine Dienstleistung gewährt wird, die nicht überwiegend auf dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers beruht.


Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2005
1 K 1602/04
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz

 

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