Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig

Die heilkundliche Tätigkeit eines Arztes unterliegt nach § 4 Nr. 14 UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht. Laut Europäischem Gerichtshof fallen hierunter jedoch nur medizinische Leistungen, die in der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostik und Behandlung

einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen.

In Fortführung dieser Rechtsprechung unterwirft der Bundesfinanzhof Schönheitsoperationen, deren Zweck nicht der Schutz der Gesundheit ist, und alle damit verbundenen ärztlichen Leistungen der Umsatzsteuerpflicht.

Urteil des BFH vom 15.07.2004
V R 27/03
RdW 2005, 47

 

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