Voller Umsatzsteuersatz beim Verkauf von Software
Ein EDV-Händler vertrat die Auffassung, dass es sich beim Verkauf der von ihm vertriebenen Standardsoftware um die "Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben," handelt und dementsprechend nach § 12 Abs. 2 Nr. 7, Buchstabe c Umsatzsteuergesetz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt.Dieser Rechtsauffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht, da der Verkauf von Standardsoftware ebenso zu beurteilen ist wie beispielsweise der Verkauf von Büchern und Schallplatten. Auch der Umstand, dass den Programmdisketten Benutzerhandbücher beilagen, rechtfertigte nicht die Abweichung vom Regelsteuersatz, da die Lieferung des Handbuchs im Vergleich zum Computerprogramm nebensächlich war. Im übrigen entspricht die Besteuerung der Veräußerung von Software mit dem Regelsteuersatz dem Gemeinschaftsrecht der EU.
Urteil des BFH vom 13.03.1997
5 R 13/96
Der Betrieb 1997, 1015
Computer und Recht 1997, 461
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