Umsatzsteuerpflicht bei Verkaufswettbewerb

Ein KFZ-Hersteller führte einen Verkaufswettbewerb, bei dem die Verkäufer der Vertragshändler bei entsprechendem Verkaufserfolg Reisen gewinnen konnten.

Bei der Frage, ob die dem Mitarbeiter gewährten Reisen für den Vertragshändler umsatzsteuerpflichtig sind, nahm der Bundesfinanzhof folgende Unterscheidung vor:

Wendet der Hersteller die Reisen seinen Vertragshändlern unter der Auflage zu, diese ihren Mitarbeitern zu überlassen, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.

Sollte die Reise dagegen dem Verkäufer unmittelbar zugewendet werden, ist eine steuerbare Leistung des Händlers nicht gegeben.

Urteil des BFH vom 16.03.1995
V R 128/92

RdW 1996, 78

 

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