Umsatzsteuerbefreiung unabhängig von der Rechtsform

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es für die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf ankommen darf, in welcher Form ein Unternehmer handelt. Liegen die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung vor, so ist diese dem Steuerpflichtigen unabhängig von der rechtlichen Gestaltung seines Betriebs zu gewähren.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Arztes, der ein Sanatorium in Form einer GmbH & Co KG betrieb, erfolgreich, nachdem ihm der Bundesfinanzhof allein wegen der Rechtsform seines Betriebs die Umsatzsteuerbefreiung versagt hatte.

Beschluss des BVerfG vom 10.11.1999
2 BvR 2861/93

Betriebs-Berater 2000, 183

 

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