Umsatzsteuer bei Überlassung von Standard-Software durch Datenfernübertragung

In zunehmendem Maße wird Standard-Software über das Internet oder andere elektronische Netze mittels Modem übertragen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hatte sich mit der Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung derartiger Programme im Wege der Datenfernübertragung zu befassen.

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmen ausführt (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Die Finanzbehörde wertet die Überlassung von Standard-Software auf elektronischem Weg als sonstige Leistung. Sie unterliegt daher der Umsatzsteuer. Für die im Inland steuerbaren Leistungen gilt der Regelsteuersatz gemäß § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz. Der ermäßigte Steuersatz findet demgegenüber keine Anwendung, weil der Hauptinhalt der Leistung bei der Übergabe von Standard-Software zur weiteren Verwendung durch den Käufer nicht der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Rechten besteht.

Diese Anweisung der Oberfinanzdirektion Koblenz gilt jedenfalls solange, bis die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist.

Verfügung der OFD Koblenz vom 22.06.1998, S 7100 A-St 512. Betriebs-Berater 1998, 1989

 

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