Umsatzsteuer bei Überlassung von Standard-Software durch Datenfernübertragung
In zunehmendem Maße wird Standard-Software über das Internet oder andere elektronische Netze mittels Modem übertragen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hatte sich mit der Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung derartiger Programme im Wege der Datenfernübertragung zu befassen.Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmen ausführt (§ 1 Absatz
Diese Anweisung der Oberfinanzdirektion Koblenz gilt jedenfalls solange, bis die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist.
Verfügung der OFD Koblenz vom 22.06.1998, S 7100 A-St 512. Betriebs-Berater 1998, 1989
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