Fristversäumung durch Verschulden der Ehefrau

Die Frau eines Firmeninhabers nahm einen Behördenbescheid entgegen und leitete diesen irrtümlich an den Steuerberater weiter, ohne ihn vorher ihrem Mann gezeigt zu haben.

Als das Versehen entdeckt wurde, war die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster eröffnete dem Firmeninhaber aber doch noch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen. Dem Antrag des Mannes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Möglichkeit, den Widerspruch unverzüglich nachzuholen, wurde stattgegeben. Die angestellte Frau war nicht Zustellungsbevollmächtigte, so dass ihr Verschulden dem Firmeninhaber nicht zugerechnet werden konnte.

Urteil des OVG Münster vom 29.03.1995
13 A 3442/93

MDR 1996, 27

 

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