Aufrechnung gegen Steuerschulden

Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt auf, wie sich durch Aufrechnung Steuerzinsen sparen lassen, wenn Steuererklärungen mit großer Verspätung eingereicht werden: Das Finanzamt erließ gegen eine Grundstücksgesellschaft einen Körperschaftssteuerbescheid über 2,6 Millionen DM und über 100.000 DM Zinsen für diesen nachzugentrichtenden Betrag. Noch vor Erlass des Steuerbescheides hatte die Firma bereits mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt. Danach schuldete sie für den Veranlagungszeitpunkt keine Steuern mehr.

Gleichwohl hielten Finanzamt und Finanzgericht an der Zinsforderung fest. Deren Auffassung, das Finanzamt habe zum Zeitpunkt der Aufrechnung die Steuerschuld überhaupt noch nicht festgestellt, mochte der BFH nicht folgen. Durch die Verrechnung des aufgerechneten Gegenbetrages konnten vielmehr auch keine Verspätungszinsen anfallen.

Wie unangenehm dieses Urteil seitens des Fiskus empfunden wird, zeigt ein prompt erlassener sogenannter Nichtanwendungserlass, wonach das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden sei. Gleichwohl sollten im Fall der Aufrechnung gegen Zinsbescheide unter Berufung auf dieses Urteil Einspruch eingelegt werden.

Urteil des BFH vom 15.03.1995
I R 56/93

Impulse Heft 1/96, 48

 

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