Verwertbarkeit einer unrechtmäßigen Außenprüfung

Das Finanzamt hatte die Außenprüfung eines Steuerpflichtigen für die Jahre 10, 9 und 8 angeordnet. Im Rahmen der Prüfung bezog der Steuerbeamte jedoch auch die Vorjahre mit ein. Die daraus verwerteten Ergebnisse führten zu einer nachteiligen Steuerfestsetzung. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, die widerrechtlich gewonnenen Erkenntnisse aus den Vorjahren, die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren, dürften bei der Steuerfestsetzung nicht verwertet werden.

Dies sahen die Richter am Bundesfinanzhof jedoch anders: Rechtswidrig erlangte Ergebnisse einer Außenprüfung dürfen nur dann nicht verwertet werden, wenn der betroffene Steuerpflichtige mit Erfolg gegen die entsprechende Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist, indem entweder die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde oder die Verwaltung sie bereits von sich aus aufgehoben hat. Da keiner dieser Fälle vorlag, ließen die Finanzrichter die Verwertung der widerrechtlich erworbenen Kenntnisse des Außenprüfers im "Interesse an einer materiellrechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung" zu.

Urteil des BGH vom 25.11.1997
VIII R 4/94

RdW 1998, 495

 

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