Verjährung von Steuern
Steuerzahlungen verjähren in fünf Jahren (§ 228 AO). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 AO). Allerdings kann die Verjährung durch eine Reihe von Maßnahmen unterbrochen werden, die in § 231 AO abschließend aufgezählt sind. Insbesondere Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im KonkursDer Bundesfinanzhof musste einen Fall entscheiden, in dem ein Steuerschuldner bereits wiederholt die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgegeben hatte. Dies hatte das Finanzamt bei einem vergeblichen Vollstreckungsversuch nach entsprechender Anfrage beim Vollstreckungsgericht erfahren. Nach Ablauf von fünf Jahren berief sich der Steuerschuldner auf Eintritt der Verjährung. Demgegenüber meinte das Finanzamt, die Anfrage beim Amtsgericht hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe die Verjährung unterbrochen.
Das sahen Deutschlands höchste Finanzrichter anders. Die bloße Anfrage beim Registergericht ist keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern dient lediglich dazu, eine solche vorzubereiten. Es handelte sich daher um einen internen Vorgang, der somit keine Auswirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist haben kann.
Urteil des BFH vom 24.09.1996
XII R 31/96
RdW 1997, 151
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