Lohnsteuer für Gruppenversicherung

Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät schloss für ihre Arbeitnehmer eine Gruppenunfall- und Krankenversicherung ab. Hinsichtlich der Versicherungsleistung waren die versicherten Arbeitnehmer zwar anspruchsberechtigt, die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand nach den zu Grunde liegenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen jedoch ausschließlich dem Arbeitgeber zu. Das Finanzamt behandelte die Prämienzahlungen für die Gruppenversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhob hierauf Lohnsteuer. Die dagegen gerichtete Klage des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg.

Bei den von der Steuerberatungsgesellschaft gezahlten Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung handelte es sich nicht um Arbeitslohn. Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Geld oder geldwerte Güter für eine Beschäftigung im privaten Dienst zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Leistet der Arbeitgeber wie hier dagegen Zuwendungen an eine Unterstützungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden, von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Urteil des BFH vom 14.04.1999
VI R 60/96

Der Betrieb 1999, 1584

 

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