Keine Versteuerung geschätzter Trinkgelder

Auch wenn nach einem Arbeitsvertrag das Trinkgeld als Teil des Arbeitslohns anzusehen ist (hier für Reinigungspersonal in Toiletten an Autobahnraststätten), besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, sich in den Vorgang der Trinkgeldzahlung einzuschalten und die Mitarbeiter über die Höhe der Trinkgelder zu befragen.

Der Arbeitgeber kann in derartigen Fällen nicht zur Zahlung von Lohnsteuer auf die vom Finanzamt im Wege der Schätzung ermittelten Trinkgeldeinnahmen des Personals herangezogen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betrieb Einfluss auf die Verteilung der Zuwendungen oder anderweitig Kenntnis von deren Höhe hat.

Urteil des FG Münster

 

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