Einkommenskorrektur bei Wahl der Steuerklasse V
Wählt ein geschiedener steuerpflichtiger Ehegatte nach seiner Wiederverheiratung zu Gunsten seiner besser verdienenden Ehefrau die schlechtere Steuerklasse V, bedarf die Bemessung seines Einkommens der Korrektur.Durch die Wahl der Steuerklasse V musste der Unterhaltspflichtige insoweit erhebliche steuerliche Abzüge hinnehmen. Seine ebenfalls voll erwerbstätige Ehefrau versteuerte ihr Einkommen als Lehrerin demgegenüber nach der günstigeren Steuerklasse III. Angesichts des erheblich höheren Einkommens der Ehefrau war diese Wahl aus steuerrechtlicher Sicht wirkungsvoll. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht bedurfte dies jedoch der Korrektur, da die Steuerklassenwahl dazu führte, dass der Ehefrau sämtliche steuerrechtlichen Vorteile zugute kamen und der Unterhaltspflichtige Steuern seiner Ehefrau mitbezahlte. Das Gericht
Urteil des OLG Hamm vom 15.01.1999
11 UF 343/97
OLG Report Hamm 1999,191
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