Zur Verfügung gestellte Dienstkleidung steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln
Stellt der Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal Dienstkleidung zur Verfügung, um ein einheitliches Auftreten gegenüber Kunden zu gewährleisten, ist die Arbeitskleidung steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln. Durch die Zurverfügungstellung der Dienstkleidung erspart sich der Arbeitnehmer nicht unerhebliche eigene AufwendungenUrteil des FG Düsseldorf vom 12.12.2000; Az.: 17 K 4509/95
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