Einheitliche Dienstkleidung nicht lohnsteuerpflichtig
Eine Lebensmittelkette stattete ihre Filialleiterinnen und -leiter mit einem Bekleidungsset bestehend aus vier blauen Pullundern, vier blauen Strickjacken, fünf weißen Blusen bzw. Hemden, zwei Halstüchern bzw. Krawatten aus, um so ein einheitliches Erscheinungsbild des Leitungspersonals
(Corporate Identity) zu gewährleisten. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil für das Personal und forderte von dem Unternehmen 52.000 Euro Lohnsteuer nach.
Für das Finanzgericht Berlin war die Ausstattung durch den Arbeitgeber allein betrieblich veranlasst, auch wenn die Kleidung keinen Uniformcharakter hatte und nicht einmal mit dem Firmenemblem versehen war. Zweck der Einkleidung war ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen und eine Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Belegschaft. Da die Mitarbeiter auf Grund einer Betriebsvereinbarung auch verpflichtet waren, die „Dienstkleidung“ zu tragen, ging das Gericht
von der Steuerfreiheit wie beispielsweise bei zur Verfügung gestellter Arbeitsschutzkleidung aus.
Urteil des FG Berlin vom 22.02.2005
7 K 4311/01
Handelsblatt vom 25.05.2005
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