Versteuerung von Entschädigungen für verfallene Urlaubsansprüche
Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers für verfallene Urlaubsansprüche, die auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung gezahlt werden, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Vielmehr handelt es sich um Arbeitslohn, der demzufolge im Jahr der Zahlung voll zu versteuern ist.
Urteil des FG Münster vom 06.10.2004
1 K 6311/01 E
Pressemitteilung des FG Münster
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