Besteuerung der vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder
Übernimmt der Arbeitgeber für einen von ihm beschäftigten Kraftfahrer die Bezahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens, unterliegen die geleisteten Zahlungen nicht in jedem Fall der Lohnsteuer. Ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber
seine Fahrer
aus Gründen der Zeitersparnis und damit der Konkurrenzfähigkeit angewiesen hat, notfalls auch in Verbotszonen zu halten. In einem solchen Fall dient die Übernahme der Verwarnungsgelder ganz überwiegend dem Eigeninteresse des Arbeitgebers.
Urteil des BFH vom 07.07.2004
VI R 29/00
Pressemitteilung des BFH
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