Kriterien für steuerrechtlich anerkennenswerte Tantiemenzahlungen an Angehörige

Tantiemenzahlungen an in einem Familienbetrieb angestellte Angehörige werden von den Finanzbeamten häufig besonders gründlich und kritisch überprüft. Nur solche Leistungen, die üblicherweise auch an fremde Angestellte oder Geschäftsführer gezahlt werden, finden die Gnade der Betriebsprüfer. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf spielen bei einem derartigen Fremdvergleich folgende Kriterien eine entscheidende Rolle: Art und Umfang der Tätigkeit, die Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn, Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren, sowie das Verhältnis zwischen festem und erfolgsabhängigem Bestandteil der Vergütung.

Im Streitfall leisteten die Familienangehörigen eines mittelständischen Familienbetriebes die einem qualifizierten Geschäftsführer entsprechende Tätigkeit. Neben den normalen Arbeitszeiten arbeiteten sie auch an Feierabenden, Feiertagen und an Wochenenden. Die Tätigkeiten waren überwiegend selbständig und eigenverantwortlich. Unter anderem konnten die angestellten Angehörigen Personal einstellen und entlassen.

Im Ergebnis wurden die an die Familienangehörigen gezahlten Tantiemen nicht beanstandet. Für unerheblich hielt es das Gericht, dass sich die leitende Tätigkeit der Angehörigen nicht aus den entsprechenden Arbeitsverträgen ergab. Einem Unternehmen muss es - so das Gericht - freistehen, die Aufgabenverteilung auch in mündlicher Form zu regeln. Unschädlich war ferner, dass die Höhe der Tantiemen mit 45 % und einmal sogar 60 % des Festgehalts über den vom Bundesfinanzhof ausgestellten Richtwert von 25 % der erfolgsabhängigen Vergütung hinausging, da dem Unternehmen trotz der großzügigen Sonderzahlungen 70 % des Gesamtgewinns verblieben. Danach ist die Angemessenheit der Gesamtbezüge und nicht das prozentuale Verhältnis von erfolgsabhängigem und festem Entgelt entscheidend.

Urteil des FG Düsseldorf vom 13.08.1998; 8 K 4039/97

 

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