Tagung im Ausland

Ein Unternehmen führte eine Tagung seiner Außendienstmitarbeiter auf Kreta durch. Von den sechs Tagen Aufenthalt waren vier Tage für betriebliche Veranstaltungen vorgesehen. Zwei Tage standen den Mitarbeitern zur freien Verfügung. Das Finanzamt sah in der gesamten Reise einen geldwerten Vorteil für die teilnehmenden Mitarbeiter und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn. Demgegenüber vertrat das Unternehmen die Auffassung, nur der Anteil der nicht betrieblich veranlassten Zeit sei steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass grundsätzlich eine einheitliche Würdigung der Aufwendung des Arbeitgebers entscheidend ist. Nur ausnahmsweise kann eine Aufteilung in private und geschäftliche Veranlassung in Betracht kommen, wenn die Kosten der rein betriebsfunktionalen Elemente sich leicht und eindeutig von den sonstigen Zuwendungen mit Erholungscharakter abgrenzen lassen (sogenannte gemischte Aufwendungen).

Eine Abgrenzung war im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht möglich, weil keine betriebsfunktionalen Gründe dafür plausibel gemacht wurden, dass die innerbetriebliche Besprechung - wie in den Jahren zuvor - in einem ausländischen Urlaubsgebiet stattfand. Die Reise war vielmehr ersichtlich von dem Zweck geprägt, den Außendienstlern einen (geldwerten) Vorteil zukommen zu lassen.

Urteil des BFH vom 09.08.1996
6 R 88/93

Betriebs-Berater 1997, 79

 

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