Gratisparkplätze nicht lohnsteuerpflichtig bei dadurch gesichertem betrieblichem Interesse an Pünktlichkeit der Mitarbeiter

Stellt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Gratisparkplätze zur Verfügung, kann darin ein geldwerter Vorteil liegen, der lohnsteuerpflichtig ist. Dieser Auffassung des Finanzamts konnte ein beklagtes Unternehmen erfolgreich mit der Begründung entgegentreten, es liege im betrieblichen Interesse, dass Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit erscheinen und Außendienstmitarbeiter jederzeit "startklar" sind. Im Übrigen wurden in dem entschiedenen Fall Gratisparkplätze nur an Mitarbeiter vergeben, die eine Anfahrt von mindestens 40 Minuten haben oder im Außendienst tätig sind.

Urteil des FG Köln vom 03.11.2003
2 K 4176/02
Wirtschaftswoche Heft 5/2004, Seite 117

Urteil des FG Köln vom 03.11.2003

 

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