Förderung einer neuen Wohnung

Die Wohnungseigentumsförderung nach § 10 a EStG setzt voraus, dass eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird. Dies ist auch bei einem bereits bestehenden Gebäude möglich, wenn das Haus durch den Umbau in seiner wesentlichen Substanz verändert wird.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn bei einem Einfamilienhaus, das im Erd- und Obergeschoss jeweils Wohnräume mit Küche und Bad enthält, der Zugang zum Treppenhaus durch Einziehen von Mauern abgeschlossen wird. Da der Zuschnitt der Wohnungen trotz der baulichen Maßnahmen im wesentlichen unverändert blieb, lehnte der Bundesfinanzhof die Wohnungseigentumsförderung ab.

Urteil des BFH vom 11.09.1996
X R 46/93

DATEV-LEXinform Nr. 0139628

 

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