Steuerliche Bevorzugung jüdischer gegenüber islamischer Kultusgemeinden
Auch die Auseinandersetzung der Finanzgerichte mit islamischen Einrichtungen kann durchaus politischen Zündstoff enthalten, wie ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt. Darin wurde islamischen Kultusgemeinden die Befreiung von der Grundsteuer versagt. Die Steuerbefreiung gilt nur für Religionsgemeinschaften, die auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie für jüdische Kultusgemeinden. Die Bevorzugung von jüdischen gegenüber islamischen Kultusgemeinden rechtfertigte das Gericht
damit, dass die Besserstellung dem Ausgleich des Unrechts dient, das der nationalsozialistische Staat jüdischen Gemeinden angetan hat.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 04.09.2007
1 V 129/07
Pressemitteilung des Niedersächsischen FG
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