Gewerblicher Grundstückshandel: Erreichen der „Drei-Objekt-Grenze“
Wer mehr als drei Immobilienobjekte innerhalb von fünf Jahren nach Kauf bzw. Bau wieder verkauft, wird vom Finanzamt als Immobilienhändler eingestuft („Drei-Objekt-Grenze“). Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr
als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.
Die so genannte Drei-Objekt-Grenze wird nicht nur dann überschritten, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mehr als drei Objekte anschafft und wieder veräußert werden, sondern auch wenn die Summe der gehandelten, bebauten und erschlossenen Grundstücke drei übersteigt. Dabei sind so genanntes Durchhandeln, Erschließen und Bebauen insoweit wie ein Verkauf zu behandeln, da sie zum typischen Bild des gewerblichen Immobilienhandels gehören.
Urteil des BFH vom 20.04.2006
III R 1/05
DStRE 2007, 68
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