Anerkennung steuermindernder Darlehenszinsen nur bei genauem Nachweis

Wer Darlehenszinsen bei der Versteuerung seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung absetzen will, sollte darauf achten, dass er bei der Verwendung des Darlehens Privates nicht mit Geschäftlichem vermischt. Wird ein Darlehen sowohl für die Anschaffung bzw. Herstellung des

privaten Wohnhauses als auch für vermietete Immobilien verwendet, kann das Finanzamt die Anerkennung abzugsfähiger Darlehenszinsen verweigern, wenn der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, die Verwendung des Geldes im Einzelnen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

Urteil des FG München vom 29.12.2005
1 K 4060/02
Handelsblatt vom 01.03.2006

 

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