Kein Objektwechsel bei Eigenheimzulage
Grundsätzlich haben steuerpflichtige Eheleute ein Wahlrecht, ob überhaupt und bei welchem Objekt die Eigenheimzulage genutzt wird. Hat ein Anspruchsberechtigter allerdings einmal entschieden und Eigenheimzulage für ein Objekt beantragt, so ist er hieran für die komplette Dauer des
Förderzeitraums gebunden, wenn das Finanzamt die Eigenheimzulage bereits bestandskräftig festgesetzt hat.
Diese Bestandskraft kann nicht durch eine bloße Erklärung des Betroffenen aufgehoben werden. Demnach kann ein Ehepaar nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten eines zweiten Objekts verzichten.
Urteil des BFH vom 07.07.2005
IX R 74/03
Pressemitteilung des BFH
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