Befristete Vermietung unschädlich

Verluste aus der Vermietung einer Immobilie können nur dann mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden, wenn eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn die Immobilie nur auf Zeit vermietet wird, um sie dann zu

veräußern oder selbst zu beziehen.

Der Bundesfinanzhof schließt aber nicht bei jeder Befristung eines Mietvertrages auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Wird eine Wohnung zunächst auf fünf Jahre befristet an den eigenen Sohn vermietet, das Mietverhältnis dann noch einmal um eineinhalb Jahre verlängert und dann an einen Dritten vermietet, lässt dieses Verhalten auf einen auf Dauer angelegten Vermietungswillen schließen.

Urteil des BFH vom 14.12.2004
IX R 1/04
Pressemitteilung des BFH

 

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