Keine Aufteilung der Eigenheimförderung trotz mehrerer Miteigentümer
Der Fördergrundbetrag der Eigenheimförderung ist nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG nur dann entsprechend dem Miteigentumsanteil aufzuteilen, wenn eine Wohnung im Eigentum mehrerer „Anspruchsberechtigter“ steht. Ist ein Miteigentümer nicht uneingeschränkt steuerpflichtig
(z. B., weil er keinen deutschen Wohnsitz hat), steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümer somit die volle Eigenheimzulage zu.
Urteil des BFH vom 24.06.2004
III R 69/03
Pressemitteilung des BFH
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