Immobilienverkauf: Überschreitung der Dreiobjektgrenze

Werden innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Immobilien veräußert (so genannte Dreiobjektgrenze), unterliegt der Verkäufer der Gewerbesteuerpflicht. Hierbei zählt beim Verkauf von Eigentumswohnanlagen jede einzelne Wohnung. Werden demnach zwei, in Eigentumswohnungen

aufgeteilte Mehrfamilienhäuser an zwei Erwerber veräußert, ist die Dreiobjektgrenze überschritten. Beim Verkauf der Häuser in nicht aufgeteiltem Zustand würde hingegen keine Gewerbesteuer anfallen.

Urteil des BFH vom 15.07.2004
III R 37/02
RdW 2004, Heft 21/2004, Seite IV

 

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