Wohnwagen keine Zweitwohnung
In einer sogenannten Zweitwohnungssteuersatzung erhob eine Stadt eine Steuer unter anderem auf Wohnwagen und Wohnmobile, die nicht nur vorübergehend auf eigenen oder fremden Grundstücken abgestellt werden.Auf Klage eines Betroffenen kam das Oberverwaltungsgericht Münster zu dem Ergebnis, dass Wohnwägen und Wohnmobile Zweitwohnungen nicht gleichgestellt werden können, wobei folgende Unterscheidung getroffen wurde:
In Wohnwägen, die auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden, ist es nicht möglich, einen längeren Zeitraum zu verbringen, da es - wie z.B. auf Campingplätzen - an entsprechenden Hygiene- und Versorgungseinrichtungen fehlt.
Campingwägen, die dauerhaft insbesondere in Stadtnähe auf Campingplätzen abgestellt werden, dienen wie z.B. Hütten in Kleingartenanlagen lediglich der Wochenenderholung. Dort wird nur gelegentlich übernachtet, aber nicht auf Dauer gewohnt.
In jedem Fall schloss das Gericht
Urteil des OVG Münster vom 29.11.1995
22 A 210/95
DAR 1996, 72
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