Vorsteuerermittlung bei gemischt vermieteten Gebäudeteilen

Wird ein erworbenes Gebäude teilweise zu Wohnzwecken und teilweise als Gewerbefläche vermietet, so bereitet die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit zwei derartigen Fällen zu befassen.

Die Zurechnung unterschiedlich nutzbarer Grundstücksteile muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und im Wege einer sachgerechten Schätzung erfolgen. Diese hat grundsätzlich der steuerpflichtige Erwerber des Gebäudes vorzunehmen. Er hat hierbei einen gewissen Spielraum. Das Finanzamt kann nur nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist. Das Gesetz stellt hierzu keine verbindlichen Kriterien auf.

In beiden Fällen ließ es der Bundesfinanzhof zu, dass die Aufteilung von dem jeweiligen Steuerpflichtigen im Verhältnis der erzielbaren Mieten für den privaten Wohnraum einerseits und für die gewerblichen Flächen andererseits ermittelt wurde. Anders als bei der Herstellung eines neuen Gebäudes muss sich der Erwerber eines gemischt genutzten Anwesens nicht auf eine Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen unterschiedlichen Flächennutzung einlassen.

Urteile des BFH vom 05.02. und 12.03.1998; V R 101/96 und 50/97

 

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