Vermietung einer Eigentumswohnung unter der marktüblichen Miete

Bei einer langfristigen Vermietung einer Eigentumswohnung wird die Absicht des Eigentümers, positive Überschüsse zu erzielen, nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der (mit den Eltern des Eigentümers) vereinbarte Mietzins lediglich rund zwei Drittel der Marktmiete beträgt.

Zwar kann die Vermietung einer Wohnung zu einem erheblich unter Marktmiete liegenden Preis durchaus ein Indiz für das Fehlen der Überschusserzielungsabsicht sein. Zu ihrer Verneinung müssen aber weitere Umstände hinzukommen, die die getroffene Mietvereinbarung insgesamt als ungewöhnlich kennzeichnen.

Der Bundesfinanzhof hielt es ferner für unschädlich, wenn der Eigentümer seinen Eltern und Mietern zugleich ein Wohnrecht an der Eigentumswohnung eingeräumt hat. Auch ein Nebeneinander von Mietvertrag und Wohnrecht führt nicht ohne weiteres dazu, dass Vereinbarungen über ein Entgelt unwirksam sind.

Bundesfinanzhof; vom 27.7.1999; Az.: IX R 64/96

 

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