Keine Bindung des Finanzamts an Erbschein

Der Anteil einer testamentarischen Erbin des im Jahre 1985 verstorbenen Erblassers wurde im Erbschein mit 12,19 % festgelegt. Im Jahre 1987 stellte die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass das zum Nachlaß gehörende Betriebsvermögen erheblich höher zu bewerten ist. Dies hätte auch zu einer Erhöhung des Erbanteils der Miterbin geführt. Das Finanzamt änderte daraufhin den ursprünglichen Erbschaftsbescheid und forderte eine Nachzahlung.

Der Bundesfinanzhof entschied, daß die Finanzbehörde nicht an die Feststellungen des Erbscheines gebunden ist. Dieser enthält nur eine Vermutung über die Erbfolge, die jederzeit und in jeder Weise widerlegt werden kann. Werden wie hier gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, so ist das Finanzamt berechtigt und auch verpflichtet, die Erbanteile selbst zu ermitteln. Der Erbschein muß vom Nachlaßgericht jedoch weder geändert noch aufgehoben werden.

Ergebnis demnach: Die Miterbin schuldet die Erbschaftssteuer auf der Grundlage der Feststellung des Finanzamtes.

Urteil des BFH vom 22.11.1995
II R 89/93

Betriebs-Berater 1996, 888

 

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