Stichtag für Erbschaftssteuerbemessung bei Wertpapieren

Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist nach dem Gesetz ausschließlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Das gilt auch für Wertpapiere, selbst wenn diese seit dem Erbfall erheblich an Wert verloren haben. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer nach diesem Stichtag ist es auch unerheblich, dass der Erbe wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zunächst nicht über das Depot verfügen und er auf den inzwischen eingetretenen Wertverlust - z. B. durch einen Verkauf - nicht reagieren konnte. Urteil des Hessischen FG vom 03.04.2007 1 K 1809/04

 

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