Falscher Freibetrag bei Erbschaftssteuerfestsetzung

Eine Frau setzte die Nichte ihres bereits verstorbenen Mannes als Erbin ihres nicht unbeträchtlichen Vermögens ein. Bei der Meldung an das Finanzamt gab die Bedachte an, „Nichte zweiten Grades“ zu sein. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin bei der Bemessung der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 10.300 Euro. Nach Rechtskraft des Bescheids erkannte ein Finanzbeamter den Fehler. Da die Steuerpflichtige mit der Erblasserin gar nicht verwandt war, hätte sie nur einen Freibetrag von 5.200 Euro beanspruchen dürfen.

Das Finanzgericht München sah gleichwohl keinen Anlass für die Aufhebung des Bescheids. Eine absichtliche Täuschung durch die Frau war nicht nachzuweisen, da im allgemeinen Sprachgebrauch auch Töchter angeheirateter Verwandter als „Nichten“ bezeichnet werden. Vielmehr hätten die Beamten von sich aus das genaue Verwandtschaftsverhältnis nachprüfen müssen. Eine nachträgliche Berichtigung sei nicht mehr möglich.

Urteil des FG München vom 29.03.2006
4 K 2477/05
Pressemitteilung des FG München

 

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